Was sind meine Rechte

Jeder Mensch hat ein Recht auf ein Leben ohne Gewalt. Niemand darf Sie schlagen, das ist verboten. In Österreich gibt es ein Gewaltschutzgesetz. Dieses besteht aus verschiedenen Teilen. 

Sie haben das Recht auf Beratung und Unterstützung durch eine Beratungsstelle. Dazu gehören auch die Frauenhäuser.

In Österreich gibt es viele verschiedene Hilfseinrichtungen. Eine Übersicht über die wichtigsten Gewaltschutz-Einrichtungen und Themen finden Sie in unserer Übersicht.

Wenn Sie in unmittelbarer Gefahr sind, rufen Sie die Polizei. 

Die Polizei kann gegen den Täter ein sogenanntes Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen. Das heißt:

Das ist wichtig damit:

Sie können während des Betretungs- und Annäherungsverbot einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung stellen. Dadurch verlängert sich das Betretungs- und Annäherungsverbot automatisch auf 4 Wochen. Eine Einstweilige Verfügung gilt bis zu 1 Jahr.

Für einen längeren Schutz können Sie bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Eine Einstweilige Verfügung ist ein Dokument, dass Kontakt-Verbote für den Täter regelt. Es gibt verschiedene Arten von Einstweiligen Verfügungen. Zum Beispiel:

Wenn Sie einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung stellen, ist es gut, wenn Sie dem Gericht einen Nachweis bringen. Das kann zum Beispiel sein:

Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich beim Antrag unterstützen zu lassen. Wenn Sie noch keine Beraterin haben, rufen Sie unsere Beratungsstelle an.

Wenn Sie Gewalt erleben, können Sie den Täter bei der Polizei anzeigen. Das heißt, dass Sie die strafbaren Handlungen melden. 

Strafbar ist zum Beispiel:

Die Polizei muss nach einer Anzeige ermitteln. Das bedeutet, dass sie Ihren Fall untersuchen und Beweise sammeln. Diese werden an die Staatsanwaltschaft geschickt. 

Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob eine Anklage gegen den Täter erhoben wird. Wird eine Anklage erhoben kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.

Wichtig ist:

Sie haben für das gesamte Verfahren ein Recht auf kostenlose Prozessbegleitung. Das bedeutet: Sie erhalten eine Beraterin, die Sie begleitet. Diese nennt man Prozessbegleiterin.  Ihre Prozessbegleiterinnen sind eine Beraterin (zum Beispiel eine Sozialarbeiterin oder Psychologin) und eine Anwältin. Ihre Prozessbegleiterinnen begleiten und beraten Sie von Beginn bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.
Ihre Prozessbegleiterinnen:

Eine Prozessbegleitung können Sie unter Umständen auch für Zivilverfahren erhalten. Zum Beispiel bei:

Prozessbegleitung erhalten Sie bei uns in der Beratungsstelle. 

Sie brauchen Hilfe?

Sie erleben zu Hause Gewalt? Sie haben Angst und müssen Ihr Zuhause verlassen?

Frauenhäuser

Wenn Ihr Zuhause zu gefährlich ist, können Sie in einem Frauenhaus Schutz finden.

Beratungsstelle

Sie möchten nicht in ein Frauenhaus? Sie brauchen aber Beratung und Unterstützung? Dann melden Sie sich bei unserer Beratungsstelle.