Hilfe und Beratung
Sie haben das Recht auf Beratung und Unterstützung durch eine Beratungsstelle. Dazu gehören auch die Frauenhäuser.
In Österreich gibt es viele verschiedene Hilfseinrichtungen. Eine Übersicht über die wichtigsten Gewaltschutz-Einrichtungen und Themen finden Sie in unserer Übersicht.
Betretungs- und Annäherungsverbot
Wenn Sie in unmittelbarer Gefahr sind, rufen Sie die Polizei.
Die Polizei kann gegen den Täter ein sogenanntes Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen. Das heißt:
- Der Täter muss Ihre gemeinsame Wohnung verlassen
- (Dabei ist es egal, wem die Wohnung gehört, oder wer Hauptmieter:in ist)
- Er darf 14 Tage nicht mehr in die Wohnung kommen
- Er darf nicht in Ihre Nähe kommen. Der Abstand muss mindestens 100 Meter weit sein.
- Die Polizei kontrolliert, ob das Verbot eingehalten wird
- Sie erhalten kostenlose Beratung durch das Gewaltschutzzentrum.
- Wenn Sie Angst haben, dass der Täter sich an das Verbot nicht hält, können Sie in ein Frauenhaus kommen.
Das ist wichtig damit:
- die Gewalt unterbrochen wird.
- Sie zur Ruhe kommen können.
- Sie überlegen können, wie es weitergeht.
Sie können während des Betretungs- und Annäherungsverbot einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung stellen. Dadurch verlängert sich das Betretungs- und Annäherungsverbot automatisch auf 4 Wochen. Eine Einstweilige Verfügung gilt bis zu 1 Jahr.
Einstweilige Verfügung
Für einen längeren Schutz können Sie bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Eine Einstweilige Verfügung ist ein Dokument, dass Kontakt-Verbote für den Täter regelt. Es gibt verschiedene Arten von Einstweiligen Verfügungen. Zum Beispiel:
- Der Täter darf Ihre Wohnung nicht betreten
- Er darf Sie nicht kontaktieren
- Der Täter erhält ein Aufenthaltsverbot für mehrere Orte (Wohnung, Kindergarten,…)
- Der Täter darf keine persönlichen Daten oder Bilder von Ihnen teilen
Wenn Sie einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung stellen, ist es gut, wenn Sie dem Gericht einen Nachweis bringen. Das kann zum Beispiel sein:
- Ein Betretungs- und Annäherungsverbot
- Eine Strafanzeige
- Eine Aussage bei der Polizei
- Beweise von Verletzungen (zum Beispiel Fotos)
- Beweise digitaler Gewalt (Chat-Nachrichten, E-Mails, Sprachnachrichten,…)
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich beim Antrag unterstützen zu lassen. Wenn Sie noch keine Beraterin haben, rufen Sie unsere Beratungsstelle an.
Anzeige bei der Polizei
Wenn Sie Gewalt erleben, können Sie den Täter bei der Polizei anzeigen. Das heißt, dass Sie die strafbaren Handlungen melden.
Strafbar ist zum Beispiel:
- Fortgesetzte Gewalt
- Körperverletzung
- Stalking
- Vergewaltigung
- Gefährliche Drohung
Die Polizei muss nach einer Anzeige ermitteln. Das bedeutet, dass sie Ihren Fall untersuchen und Beweise sammeln. Diese werden an die Staatsanwaltschaft geschickt.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob eine Anklage gegen den Täter erhoben wird. Wird eine Anklage erhoben kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.
Wichtig ist:
- Sie haben ein Recht auf kostenlose Prozessbegleitung. Das bedeutet: Sie können sich vor der Anzeige beraten lassen und müssen nicht alleine zur Polizei gehen.
- Wenn Sie alleine eine Anzeige erstattet haben, nehmen Sie das Protokoll mit. Dieses heißt “Zeugenvernehmungs-Protokoll“. Sie haben ein Recht darauf es mitzunehmen.
- Wenn Sie alleine eine Anzeige erstattet haben, können Sie danach immer noch Prozessbegleitung erhalten. Rufen Sie uns an.
- Sie können eine Anzeige nicht zurückziehen.
- Wenn die Polizei von Straftaten erfährt, muss sie eine Anzeige aufnehmen. Das nennt man Offizialprinzip.
Prozessbegleitung
Sie haben für das gesamte Verfahren ein Recht auf kostenlose Prozessbegleitung. Das bedeutet: Sie erhalten eine Beraterin, die Sie begleitet. Diese nennt man Prozessbegleiterin. Ihre Prozessbegleiterinnen sind eine Beraterin (zum Beispiel eine Sozialarbeiterin oder Psychologin) und eine Anwältin. Ihre Prozessbegleiterinnen begleiten und beraten Sie von Beginn bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.
Ihre Prozessbegleiterinnen:
- Beraten Sie zu Ihren Rechten und Pflichten und erklären Ihnen das Verfahren.
- Bereiten mit Ihnen Termine vor. Zum Beispiel: bei der Polizei oder Gericht
- Begleiten Sie zu Gerichtsterminen
- Unterstützen Sie im gesamten Verfahren
Eine Prozessbegleitung können Sie unter Umständen auch für Zivilverfahren erhalten. Zum Beispiel bei:
- Scheidung
- Obsorge
Prozessbegleitung erhalten Sie bei uns in der Beratungsstelle.
Sie brauchen Hilfe?
Sie erleben zu Hause Gewalt? Sie haben Angst und müssen Ihr Zuhause verlassen?
Frauenhäuser
Wenn Ihr Zuhause zu gefährlich ist, können Sie in einem Frauenhaus Schutz finden.
Beratungsstelle
Sie möchten nicht in ein Frauenhaus? Sie brauchen aber Beratung und Unterstützung? Dann melden Sie sich bei unserer Beratungsstelle.